18.10.2024

Neues Video: Mitglieder des B.A.U.M. Anlagebeirats im Interview

Wieso der Nachhaltigkeitsbeirat des B.A.U.M. Fair Future Fonds auf Investments in kleine und mittelständische Unternehmen setzt

Der Mittelstand spielt eine zentrale Rolle in der nachhaltigen Transformation unserer Wirtschaft. Aber warum? In unserem neuen Video beantworten vier Mitglieder des Nachhaltigkeitsbeirats des B.A.U.M. Fair Future Fonds genau diese Frage. Ihre Aussagen machen klar: Kleine und mittelständische Unternehmen setzen wichtige Impulse, um den Wandel zu einer nachhaltigeren Zukunft aktiv zu gestalten.

Alle Antworten auf diese Frage finden Sie im Video hier oder unten auf dieser Seite.

 

Was zeichnet den B.A.U.M. Fair Future Fonds aus? 

Seit seiner Auflage 2018 investiert der Aktienfonds vorwiegend in kleine und mittelständische Unternehmen, die eine nachhaltige Transformation der Wirtschaft anstreben. Damit würdigt er den Mut und die Kreativität solcher Zukunftsunternehmen. Der Fonds ist ein Partnerprojekt mit der Green Growth Futura GmbH und dem gemeinnützigen B.A.U.M. e.V. 

Die Rolle des Nachhaltigkeitsbeirats 

Der Nachhaltigkeitsbeirat des B.A.U.M. Fair Future Fonds ist ein unabhängiges Nachhaltigkeitsgremium, das sich aus derzeit 11 ausgewiesenen Expert*innen aus Zivilgesellschaft, Wirtschaft und Politik zusammensetzt. Sie kommen mehrfach im Jahr zusammen und entscheiden final darüber, ob ein Titel in das Anlageuniversum des Fonds aufgenommen werden kann - oder nicht. Koordiniert wird der Beirat durch die Green Growth Futura GmbH. Sie bereitet die umfangreichen Unternehmensprofile vor und geht in den Dialog mit den Unternehmen.  

Sie wollen mehr über den Hintergrund der einzelnen Mitglieder des Nachhaltigkeitsbeirats, Ihre Motivation, Aufgaben sowie Ihre Gedanken zum Fonds erfahren?  

Alle Videos im Einzelnen:  

Dr. Monika Griefahn (Mitbegründerin von Greenpeace Deutschland und ehemalige Umweltministerin von Niedersachsen)

Alexander Porschke (Mitglied des Präsidiums des NABU Deutschland) 

Tina Teucher (Moderatorin, Autorin, Beraterin für nachhaltiges Wirtschaften, Mitglied des erweiterten B.A.U.M. e.V. Vorstandes)
 

 

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Die Verwaltungsgesellschaft kann beschließen, die Vorkehrungen, die sie für den Vertrieb der Anteile ihrer Organismen für gemeinsame Anlagen getroffenen hat, gemäß Artikel 93a der Richtlinie 2009/65/EG und Artikel 32a der Richtlinie 2011/61/EU aufzuheben. Weitere Informationen zu Anlegerrechten in deutscher Sprache finden Sie auf www.universal-investment.com/de/Unternehmen/Compliance/Anlegerrechte/